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   VG Augsburg, 10.06.2021 - Au 8 K 21.384   

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https://dejure.org/2021,41833
VG Augsburg, 10.06.2021 - Au 8 K 21.384 (https://dejure.org/2021,41833)
VG Augsburg, Entscheidung vom 10.06.2021 - Au 8 K 21.384 (https://dejure.org/2021,41833)
VG Augsburg, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - Au 8 K 21.384 (https://dejure.org/2021,41833)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; Art. 15 BayVersG i.V.m. § 7 Abs. 1 der 11. BayIfSMV; GG Art. 8
    Teilnehmerbegrenzung betreffend fortbewegende Versammlung, hier: kein Feststellungsinteresse nach Hauptsacheerledigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus VG Augsburg, 10.06.2021 - Au 8 K 21.384
    Die Klägerin konnte mit der von ihr angezeigten sich fortbewegenden Versammlung auf ihr Anliegen aufmerksam machen, eine "gemeinschaftliche, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung oder Kundgebung" (BVerfG, B.v. 17.4.2020 - 1 BvQ 37/20 - NVwZ 2020, 711 Rn. 17) war ihr - wenn auch in einem von der Anzeige abweichenden begrenzterem Umfang - möglich.
  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

    Auszug aus VG Augsburg, 10.06.2021 - Au 8 K 21.384
    Dieses Feststellungsinteresse besteht vielmehr nur dann, "wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn die Gefahr der Wiederholung besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkanntes Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit angenommen werden kann" (VG Lüneburg, U.v. 22.5.2019 - 5 A 312/17 - juris Rn. 35 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG; vgl. bereits auch BVerwG, U.v. 23.3.1999 - 1 C 12/97 - NVwZ 1999, 991 ff. = juris Rn. 13).
  • VG Lüneburg, 22.05.2019 - 5 A 312/17

    Bierdosen-Flashmob; Demonstration; Fortsetzungsfeststellungsklage; Fraport;

    Auszug aus VG Augsburg, 10.06.2021 - Au 8 K 21.384
    Dieses Feststellungsinteresse besteht vielmehr nur dann, "wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn die Gefahr der Wiederholung besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkanntes Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit angenommen werden kann" (VG Lüneburg, U.v. 22.5.2019 - 5 A 312/17 - juris Rn. 35 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG; vgl. bereits auch BVerwG, U.v. 23.3.1999 - 1 C 12/97 - NVwZ 1999, 991 ff. = juris Rn. 13).
  • VG München, 12.10.2023 - M 10 K 21.650

    Versammlungsrecht, Besonderes Feststellungsinteresse (teilweise bejaht),

    Der Kläger konnte mit der Versammlung auf sein Anliegen aufmerksam machen, wenn auch in einem von der Anzeige abweichenden begrenzten personenmäßigen Umfang (vgl. zum Ganzen auch VG Augsburg, U.v. 10.6.2021 - Au 8 K 21.384 - juris Rn. 29).
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